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EINE VERGLEICHENDE, ZAHLENMÄSSIG NICHT GENAUE WERBEAKTION KANN TROTZDEM ERLAUBT SEIN

Das Interesse des Verbrauchers darf nicht beeinträchtigt sein In einer Werbeaktion wurde der Preis eines mit Produkten gefüllten Einkaufswagens („caddie“) eines Supermarktes mit dem eines ähnlich gefüllten Wagens eines konkurrierenden Geschäfts verglichen.

Dieser Vorgang führte zu einem Rechtsstreit zwischen beiden Unternehmen. Während des Prozesses ergab sich, dass der Preis des Wageninhalts des Konkurrenten 13% höher war, und nicht, wie in der Werbeaktion angekündigt, 15,9%.

Das Gericht erachtete trotzdem, obwohl die Werbung zahlenmäßig nicht genau stimmte, dass eine solche Ankündigung das Verhaltens des Konsumenten nicht wesentlich beeinflusst hätte. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Werbeaktion nicht unzulässig war.

Diese Entscheidung wurde vom Kassationsgericht, Urteil vom 22. März 2023, bestätigt. Sie ist konform mit der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes. Danach muss für eine vergleichende Werbung sichergestellt sein, dass sie weder wettbewerbsschädigend noch illoyal ist und dass sie nicht die Interessen des Verbrauchers beeinträchtigt.