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EIN GESETZLICHER HANDELSVERTRETER KANN GLEICHZEITIG EINE EIGENE KUNDSCHAFT ENTWICKELN

Bei Vertragsauflösung besteht ein Abfindungsanspruch. Die Geschäftstätigkeit einer Gesellschaft bestand im Verkauf von Abdichtungsprodukten und Luftfiltern. Ein deutscher Hersteller übertrug ihr den Vertrieb der von ihm produzierten Abdichtungsmaterialien.

Nach 30 Jahren wurde das Vertragsverhältnis aufgelöst. Die Gesellschaft machte gerichtlich die ihr als Handelsvertreter („agent commercial“) gesetzlich zustehende Entschädigung geltend. Das Gericht sprach ihr einen Anspruch von 289.800 € zu.

Vor dem angerufenen Kassationsgericht führte der deutsche Hersteller aus, dass der Gesellschaft aufgrund des Bestehens einer eigenen Kundschaft die Eigenschaft eines gesetzlichen Handelsvertreters abzusprechen war.

Das Kassationsgericht verwarf mit Urteil vom 20. März 2024 diese Argumentation. Danach kann dasselbe Unternehmen die Aktivität eines Handelsvertreters ausüben und gleichzeitig eine andere Geschäftstätigkeit betreiben, die zu einem eigenen Kundenstamm führt.

Für das Kassationsgericht war im vorliegenden Fall entscheidend, dass die Handelsvertretertätigkeit unabhängig von der anderen Gesellschaftsaktivität betrieben wurde.