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E-Invoicing in Frankreich: Was deutsche Unternehmen über die elektronische Rechnungsstellung wissen müssen

Einleitung: Die digitale Revolution der Rechnungsstellung in Frankreich

Die französische Regierung treibt mit der Reform der „Facturation électronique“ die Digitalisierung des Rechnungswesens konsequent voran. Ziel ist es, Transparenz, Sicherheit und Effizienz im Geschäftsverkehr zu fördern und zugleich Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen.
Die Einführung erfolgt in mehreren Stufen ab dem 1. September 2026. Deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten in Frankreich sind direkt betroffen.

Hintergrund: Rechtlicher Rahmen und Zeitplan

Laut der von der CNCC (Compagnie nationale des commissaires aux comptes) im September 2025 veröffentlichten FAQ gilt die Verpflichtung für alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Frankreich, einschließlich ausländischer Gesellschaften mit französischer Präsenz.

Kalender der Einführung

  • Ab 1. September 2026:
    • Alle Unternehmen müssen elektronische Rechnungen empfangen können.
    • Großunternehmen (GE) und mittelgroße Unternehmen (ETI) müssen E-Rechnungen ausstellen.
  • Ab 1. September 2027:
    • Auch KMU und Mikrounternehmen sind zur elektronischen Ausstellung verpflichtet.

Die Unternehmensgröße wird zum 1. Januar 2025 auf Basis von Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl bestimmt.

E-Invoicing und E-Reporting: Zwei Säulen der Reform

  • E-Invoicing: verpflichtender elektronischer Austausch von Rechnungen zwischen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen.
  • E-Reporting: Übermittlung von Transaktions- und Zahlungsdaten an die DGFiP, insbesondere für B2C- und internationale Geschäfte.

Ziel ist eine vollständige digitale Nachverfolgbarkeit aller Rechnungsprozesse.

Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung

Unternehmen profitieren durch:

  • schnellere Bearbeitung und geringere Verwaltungskosten,
  • verbesserte Rückverfolgbarkeit und Datensicherheit,
  • vereinfachte Buchhaltung und geringere Fehlerquote,
  • bessere Kontrolle über Zahlungsfristen und Liquidität,
  • Reduktion von Umsatzsteuerbetrug.

Technische Architektur und Akteure

Das System basiert auf einem dreistufigen Modell:

  1. Plattformen agréées (PDPs) – staatlich zugelassene Plattformen, die Rechnungen austauschen und steuerrelevante Daten übermitteln.
  2. Solutions compatibles (ODs) – Softwarelösungen, die technisch mit den PDPs kommunizieren.
  3. Portail Public de Facturation (PPF) – zentrale Verwaltungsplattform der französischen Steuerverwaltung (DGFiP).

Die zugelassenen Plattformen müssen strenge Anforderungen an Datensicherheit (ISO 27001, RGPD) und Auditierbarkeit erfüllen.

Umsetzung in der Praxis

Vor der Einführung sollten Unternehmen:

  • eine Bestandsaufnahme der internen Prozesse durchführen,
  • ihre ERP- und Buchhaltungssysteme prüfen,
  • eine geeignete zugelassene Plattform (PDP) auswählen,
  • Mitarbeiter im Rechnungswesen und Einkauf schulen.

Die offizielle Liste der zugelassenen Plattformen wird von der französischen Finanzverwaltung regelmäßig aktualisiert:
impots.gouv.fr – Liste der immatrikulierten Plattformen

Internationale und öffentliche Sektoren

  • Internationale Transaktionen werden künftig über das PEPPOL-Netzwerk abgewickelt, das eine europäische Interoperabilität sicherstellt.
  • Öffentliche Einrichtungen bleiben beim System Chorus Pro, das mit privaten Plattformen verbunden wird.

Fragen und Antworten (FAQ)

Wann muss mein Unternehmen mit der Umstellung beginnen?

Gilt die Pflicht auch für deutsche Muttergesellschaften?

Was passiert bei Nichtbeachtung der Vorschriften?

Kann Coffra group bei der Umsetzung unterstützen?

Fazit

Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung markiert einen Wendepunkt in der Unternehmensbuchhaltung in Frankreich.
Sie erfordert vorausschauende Planung, technische Anpassungen und geschultes Personal, bietet aber zugleich Chancen zur Prozessoptimierung, Kostensenkung und Steuertransparenz.

Disclaimer

Die vorstehenden Informationen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung korrekt.
Sie dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen keine rechtliche oder steuerliche Beratung dar.
Vor jeder Entscheidung sollten Sie sich von einem qualifizierten Experten beraten lassen.
Eine nachträgliche Überprüfung oder Aktualisierung dieses Artikels in Folge von Änderungen in Gesetzgebung, Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung erfolgt nicht.