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DIE POLITISCHE „ANWERBUNG“ EINES ARBEITSKOLLEGEN AUSSERHALB DES UNTERNEHMENS STELLT KEIN AHNDUNGSWÜRDIGES DELIKT DAR

Ein Arbeitnehmer verteilte das politische Programm seiner Partei an zwei ihm unterstellte Arbeitskollegen. Er wurde hierfür aus wichtigem Grunde von seinem Arbeitgeber entlassen.

Vor dem angerufenen Arbeitsgericht wurde die Kündigung wegen Fehlens von realen und wichtigen Gründen für nichtig erklärt. Danach ist der Bekehrungseifer einer Person grundsätzlich Bestandteil der Privatsphäre des Arbeitnehmers und unterliegt nicht der Disziplinarhoheit des Arbeitgebers. Eine andere Auslegung kann nur dann erfolgen, wenn die erhobenen Vorwürfe auch einen Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag des Beschuldigten darstellen.

Im vorliegenden Sachverhalt wurde das politische Programm von dem entlassenen Arbeitnehmer weder während der Arbeitszeit noch am Arbeitsort verteilt. Eine Verbindung mit dem Arbeitsvertrag konnte somit nicht dargelegt werden, obwohl der Bekehrungseifer bei zwei Mitarbeitern ausgeübt wurde.

Die Entscheidung wurde durch Urteil des Kassationsgerichts vom 29. Mai 2024 bestätigt.