DIE DISKRIMINIERUNG EINES ARBEITNEHMERS BEI DER EINSTELLUNG
Beweisführung auf der Basis des Personalregisters des Unternehmens
Ein Arbeitnehmer, der sich diskriminierender Handlungen innerhalb eines Unternehmens ausgesetzt fühlt, muss die Umstände darlegen, die das Vorliegen eines entsprechenden Tatbestandes begründen. Es obliegt dann dem Arbeitgeber nachzuweisen, dass seine Entscheidung auf objektiven, diskriminierungsfreien Tatsachen beruht (frz. Arbeitsgesetzbuch: „Code du travail“ Art. L 1134-1).
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Leiharbeitnehmer mehrere Missionen während einer Periode von zwei Jahren in einem Unternehmen ausgeführt. Er machte geltend, dass eine Direktbeschäftigung in diesem Unternehmen nur wegen seines Namens, der einen außereuropäischen Herkunftsklang hatte, nicht erfolgt war. Seiner Klage war stattgegeben worden, nachdem das Gericht die vom Kläger eingereichten Statistiken, die aus Angaben des Personalregisters des Unternehmens stammten, überprüft hatte.
Auf dieser Grundlage ergab sich, dass:
- von den Arbeitnehmern mit einem europäischen Familiennamen, die zunächst als Leiharbeitskraft angestellt worden waren, 18,07% einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag („CDI“) erhielten, wogegen es nur 6,9% mit einem nicht europäischen Familiennamen zu einem „CDI“ schafften.
- die Leiharbeitnehmer mit einem nicht europäischen Familiennamen für vergleichbare Arbeitsstellen 8,17% der gesamten Leiharbeitnehmerschaft, aber nur 2,12% der fest mit einem CDI-Vertrag angestellten Arbeitnehmer darstellten.
- 80,93% der Arbeitnehmer mit einem europäischen Familiennamen einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag hatten, hingegen es bei den Arbeitnehmern mit nicht europäischen Familiennamen nur 21,43% waren.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber nicht in der Lage war, einen objektiven Nachweis für die obigen Zahlen zu liefern. Der Kläger war damit bei seiner Einstellung Opfer einer Diskriminierung geworden.
Die Entscheidung wurde vom Kassationsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2022 bestätigt.