DER VERLUST DER HÄLFTE DES EIGENKAPITALS
Neue gesetzliche Regelungen Der Verlust der Hälfte des Eigenkapitals löst bei den betroffenen Gesellschaften die Vornahme einer Reihe von Maßnahmen aus, deren Nichtbeachtung erhebliche Konsequenzen mit sich führten. Durch das Gesetz vom 9. März 2023–171 in Verbindung mit dem am 27. Juli 2023 rechtskräftig gewordenen Durchführungsdekret wurde die bisher bestehende Bestimmung grundlegend geändert.
Vor Darlegung der neuen gesetzlichen Regelungen, soll zunächst zum besseren Verständnis die bisherige Gesetzeslage in Erinnerung gebracht werden: Alle Aktiengesellschaften wie die normale „SA“ (AG), die „SAS“ (vereinfachte AG), die „SCA“ (Kommanditgesellschaft auf Aktien), die „SE“ (europäische Aktiengesellschaft) sowie die „SARL“ (GmbH) müssen, soweit ihr Eigenkapital unter die Grenze von 50% ihres Grundkapitals fällt, folgende Handlungen durchführen: Spätestens vier Monate nach Genehmigung des Jahresabschlusses, in dem die obige Verlustsituation eintrat, müssen die Gesellschafter der betroffenen Gesellschaft darüber entscheiden, ob eine vorzeitige Auflösung der Gesellschaft vorzunehmen ist. Soweit die Weiterführung beschlossen wird, ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren die Mindesteigenkapitalhöhe wieder herzustellen. Bei Nichteinhaltung kann jeder Dritte die Auflösung der betroffenen Gesellschaft beim zuständigen Handelsgericht beantragen, soweit er ein berechtigtes Interesse nachweist.
Durch das neue Gesetz wird nunmehr für alle Gesellschaften, deren Grundkapital den gesetzlich festgelegten „Schwellenwert“ („seuil“) übersteigt, die bisherige Regularisierungsphase, in der die ausgewiesene Verlustsituation zu bereinigen ist, um eine weitere Frist von zwei Jahren verlängert. Die in Frage kommenden Gesellschaften verfügen damit über insgesamt vier Jahre, um die Kapitalzuführung vorzunehmen. Erst nach Ablauf der Vierjahresfrist, in der keine Regularisierung der Kapitalsituation erfolgt, kann jeder interessierte Dritte die Auflösung der Gesellschaft beantragen.
Die neuen Schwellenwerte, von denen die obige Maßnahme abhängt, wurden durch das Durchführungsdekret vom 27. Juli 2023 unterschiedlich, entsprechend der jeweiligen Gesellschaftsform festgelegt:
- Für die „SARL“ und „SAS“ (vereinfachte Aktiengesellschaft) beträgt die Mindestkapitalhöhe 1% der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses, in dem die Verlustperiode eintritt
- Für die Gesellschaften in der Rechtsform der normalen „SA“, „SCA“, und der „SE“ entspricht die Mindestkapitalhöhe dem höheren Betrag, der sich aus dem Vergleich zwischen 1% der Bilanzsumme des letzten Jahresabschlusses und dem Mindestkapital, das für eine „SA“ und „SCA“ auf 37.000 € und bei einer „SE“ auf 120.000 € festgelegt ist, ergibt.
Die neue Bestimmung begrenzt den Kreis der Gesellschaften, für die eine Auflösung beantragt werden kann, wenn eine Kapitalsanierung unterlassen wird. Alle Gesellschaften, deren Nennkapital unter der obigen Mindesthöhe liegt, müssen demnach nicht mehr, laut einer Verlautbarung vom 6. September 2023 von ANSA, der nationalen Vereinigung aller französischen Aktiengesellschaften, eine Auflösung durch einen interessierten Dritten befürchten.