DATUMSSTREICHUNG AUF EINER WECHSELVERPFLICHTUNG
Nichtigkeit sowohl der Grundverpflichtung als auch der Bürgschaft. Eine Gesellschaft legte einer Bank einen Wechsel vor, der von ihrem Geschäftsführer verbürgt worden war. In der Folge wurde das Zeichnungsdatum, das nicht auf einen Werktag fiel, ausradiert und durch ein anderes Datum ersetzt.
Nachdem über die Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, wurde der Geschäftsführer verurteilt, den Betrag aus der Wechselverpflichtung zu begleichen. Diese Entscheidung – Urteil vom 23. Mai 2024 – wurde vom Kassationsgericht berichtigt. Gemäß dem französischen Handelsrecht („Code de commerce“ Art. L. 512-1.6° et L. 512-2) ist ein nicht datierter Wechsel rechtsungültig und kann damit auch nicht zur Zahlungsverpflichtung vorgelegt werden. In gleicher Weise ist auch jede durch den Unterzeichner nicht genehmigte Veränderung an dem Wechsel laut Kassationsgericht einem fehlenden Ausstellungsdatum gleichzusetzen.
Soweit also das Zeichnungsdatum nicht vom Aussteller geändert war, war der Wechsel als nichtig anzusehen und befreite damit auch den Geschäftsführer aus seiner Bürgschaftsverpflichtung.