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DATENBASIS ÜBER WIRTSCHAFTLICHE, SOZIALE UND UMWELTBETREFFENDE INFORMATIONEN („BDESE“)

Eine vorausgegangene Einigung über deren Zusammensetzung ist nicht erforderlich In Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern bestehen für den Arbeitgeber gewisse Informationspflichten gegenüber dem “CSE“ („comité social et économique“), dem französischen Gremium, das dem deutschen Betriebsrat ähnelt.

Der Arbeitgeber erfüllt diese Verpflichtung durch die Hinterlegung entsprechender Angaben auf der bestehenden Datenbasis über wirtschaftliche, soziale und umweltbetreffende Sachverhalte („base de données économiques, sociales et environnementales“, „BDESE“).

Der Aufbau, der Inhalt und die Funktionsweise dieser Datenbank können durch eine Kollektivvereinbarung mit den Gewerkschaften oder – soweit keine gewerkschaftlichen Vertreter im Betriebsrat („CSE“) vorhanden sind – mit den Vertretern des „CSE“ geregelt werden. Ansonsten finden die Bestimmungen des Arbeitsrechtes Anwendung (Code du travail Art. L. 2312-21, L. 2312-23 und L. 2312-36).

Im vorliegenden Sachverhalt versuchte der „CSE“ ein Verkaufsvorhaben des Unternehmens zu verhindern. Als Begründung trug er hierzu vor, dass die „BDESE“, die vom Arbeitgeber ohne Absprache eingerichtet worden war, einer vorausgegangenen Abstimmung mit dem „CSE“ bedurft hätte.

Die vom „CSE“ eingereichte Klage wurde abgewiesen. Das Kassationsgericht, Urteil vom 4. Oktober 2023, führte in seiner Begründung hierzu aus, dass eine Einigung zwischen Geschäftsleitung und „CSE“ hinsichtlich der Zusammensetzung der „BDESE“ keine Verpflichtung darstellt, sondern nur auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Arbeitgeber konnte deshalb, soweit die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsrechtes eingehalten wurden, die Datenbank, ohne hierüber mit dem „CSE“ verhandelt zu haben, einrichten.