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DAS BESTEHENDE BERUFSGEHEIMNIS DER NOTARE

Das napoleonische Gesetz vom „25. Ventôse an XI“ ist weiterhin in Kraft Ein Notar war wegen der Verweigerung, die Adresse eines Mandanten an einen Gerichtsvollzieher bekannt zu geben, verurteilt worden.

Ein Notar war wegen der Verweigerung, die Adresse eines Mandanten an einen Gerichtsvollzieher bekannt zu geben, verurteilt worden.

Das Kassationsgericht berichtigte die Verurteilung mit Urteil vom 11. Januar 2023. Es wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass das Gesetz vom „25. Ventôse an XI“ Art. 23, das noch aus der Zeit von Napoleon Bonaparte stammt, weiterhin in Kraft ist. Danach dürfen Notare, soweit kein entsprechender Beschluss des Gerichtspräsidenten vorliegt, Auskünfte über den Inhalt der bei ihnen vorliegenden Vorgänge ausschließlich an die direkt interessierten Personen, an deren Erben und deren Rechtsnachfolger geben.

Bei Nichtbefolgen dieser Vorschrift machen sie sich schadensersatzpflichtig und strafbar.

Da keine Verordnung, die den Notar von seinem Berufsgeheimnis befreit hätte, vorlag, war der Notar verpflichtet, die Bekanntgabe der Adresse seines Mandanten zu verweigern.