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AVALVERPFLICHTUNGEN ERGEBEN SICH AUS DEM WECHSELRECHT

Die Bank unterliegt keiner Aufklärungspflicht. Ein Bankinstitut gewährte einer Gesellschaft einen Dispositionskredit über 165.000 €. Der Kredit wurde durch drei Eigenwechsel, die vom Leiter der Gesellschaft durch eine Wechselbürgschaft (Aval) abgesichert wurden, realisiert. Nachdem die Gesellschaft zahlungsunfähig geworden war, verklagte die Bank den Unternehmensleiter auf Zahlung aus den Eigenwechseln.

Das angerufene Gericht lehnte die Klage ab. Es wies darauf hin, dass das Bürgerliche Gesetzbuch eine generelle, vorvertragliche Informationspflicht vorsehe. Danach hätte die Bank den Unternehmensleiter über die Haftungsstrenge und die Auswirkungen seines Engagements informieren müssen.

Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 2. Mai 2024 die obige Entscheidung: Es unterstrich in seiner Begründung, dass ein Aval einen Wechsel darstellt und den im Wechselrecht geltenden Vorschriften unterliegt. Ein Avalunterzeichner kann deshalb weder die Annullierung der Verpflichtung noch die Verantwortung der Bank wegen fehlender Informationserteilung einklagen.