Arglistige Täuschung beim Erwerb von Unternehmensanteilen in Frankreich: Haftung des Verkäufers trotz Nachlässigkeit des Käufers
Beim Erwerb von Unternehmensanteilen können unerwartete rechtliche Probleme auftreten, insbesondere wenn wichtige Informationen verschwiegen werden. Ein solcher Fall aus Frankreich veranschaulicht, wie arglistige Täuschungdurch den Verkäufer trotz Nachlässigkeit des Käufers zu einer Annullierung des Kaufs führen kann.
Die Eigentumsübertragung von Unternehmensanteilen in Frankreich kann durch arglistige Täuschung erheblich beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall verkaufte der Eigentümer eines Unternehmens in Frankreich sämtliche Anteile an einen ehemaligen Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Käufer entdeckte später, dass dem Unternehmen Verbindlichkeiten und eine bevorstehende steuerliche Betriebsprüfung nicht offengelegt worden waren. Diese Informationen hatte der Verkäufer dem Käufer nicht mitgeteilt. Infolgedessen fühlte sich der Käufer durch diese unterlassenen Informationen getäuscht und beantragte vor einem französischen Gericht die Annullierung des Erwerbsder Geschäftsanteile aufgrund von arglistiger Täuschung.
Im Berufungsverfahren in Frankreich wurde die Klage des Käufers zunächst abgewiesen. Das Gericht entschied, dass der Käufer aufgrund seiner professionellen Erfahrung verpflichtet gewesen wäre, sich vor dem Erwerb der Anteile genauer über den Kaufgegenstand zu informieren. Das Schweigen des Verkäufers wurde nicht als absichtliche Verschleierung der finanziellen Situation des Unternehmens angesehen. Das Gericht betonte, dass der Käufer selbst für die Überprüfung der relevanten Informationen verantwortlich sei und es unterlassen habe, sich eingehend zu informieren.
Jedoch korrigierte das Kassationsgericht von Frankreich mit Urteil vom 18. September 2024 die Entscheidung der Berufungsinstanz. Es bezog sich auf die Artikel 1137 und 1139 des französischen Code civil. Nach diesen Bestimmungen stellt die absichtliche Verschleierung von Informationen, die für die Entscheidung des anderen Vertragspartners entscheidend sind, eine arglistige Täuschung dar. Das Kassationsgericht stellte auch fest, dass der Fehler des Käufers, der sich trotz seiner Erfahrung nicht ausreichend über den Kaufgegenstand informierte, entschuldbar sei. Das Gericht entschied, dass die arglistige Täuschung des Verkäufers auch dann nicht ausgeschlossen werden kann, wenn der Käufer in seiner Nachlässigkeit versäumte, sich selbst zu informieren.
Unsere Dienstleistungen im Bereich Unternehmenskauf / M&A https://www.coffra-group.com/de/ein-globales-angebot-und-massgeschneiderte-loesungen/fusion-veraeusserung-erwerb/