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ARBEITSRECHTLICHE REGELUNGEN SIND WEITERHIN IN FRANZÖSISCHER SPRACHE ABZUFASSEN

Das Bestehen einer anderen Unternehmenssprache (Englisch) ist dabei unerheblich Alle Dokumente, die Verpflichtungen für einen Arbeitnehmer enthalten oder Anweisungen, deren Kenntnis für dessen Arbeitsausübung notwendig sind, vorsehen, sind grundsätzlich in französischer Sprache abzufassen (franz. Arbeitsgesetzbuch: „Code du travail“, Art. L. 1321-6).

Auf dieser Grundlage und seiner ständigen Rechtsprechung folgend verneinte das Kassationsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2023 einem Arbeitgeber die Möglichkeit, anlässlich der Kündigung eines Verkaufsleiters, bereits zugesagte Provisionen wieder zurückzunehmen. Als Begründung führte das Gericht die Abfassung der bestehenden Provisionsvereinbarung in englischer Sprache an. Dabei war es auch unerheblich, dass die Arbeitssprache des Unternehmens, wie aus den Emails und aus den Arbeitsdokumenten, die zwischen den Parteien ausgetauscht wurden, hervorging, Englisch war.