ANZEIGE WEGEN NICHT ERWIESENER MOBBINGHANDLUNGEN
Bestrafung des Arbeitnehmers nur bei Bösgläubigkeit
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Arbeitnehmer, der wegen erlittener Mobbinghandlungen, die nicht nachgewiesen werden können, Anzeige erstattet, hierfür nicht bestraft werden, soweit keine anderen Tatumstände vorliegen. Zu einer Sanktion von Seiten des Arbeitgebers kann es nur kommen, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer bösgläubig handelte.
So entschied auch das Kassationsgericht mit Urteil vom 19. Oktober 2022 und hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf. Das Gericht hatte die Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der angab, Opfer eines moralischen Mobbings durch das Verhalten seines Vorgesetzten (Entwürdigungen, Ausgrenzungen, Druckausübungen etc.) geworden zu sein. Zwei vom Betriebsrat (CHSCT) vorgenommene Untersuchungen kamen zu dem Ergebnis, dass tatsächlich keine Mobbinghandlungen stattgefunden hatten und dass die erhobenen Anschuldigungen dazu führten, Kollegen zu belasten.
Das Berufungsgericht hatte zu keinem Zeitpunkt die Bösgläubigkeit des Arbeitnehmers untersucht.