ANSPRÜCHE AUS EINEM PACHTVERTRAG („BAIL“) BESTEHEN AUCH NOCH ZEHN JAHRE UND MEHR NACH DESSEN BEENDIGUNG
Die ursprüngliche Vertragsdauer von drei Jahren ist dabei unerheblich Ein Pächter, der einen nur mit kurzer Laufzeit ausgestatteten Pachtvertrag („bail“) abschließt, kommt in den vollen Genuss der gesetzlichen Sonderregeln, die für einen „bail“ gelten, wenn der Verpächter ihn nach Ablauf des Vertrages weiterhin in den Pachträumen belässt (Handelsrecht – „Code de commerce“ Art. L 145-5).
Aufgrund dieses Status wird dem Pächter die Laufzeit eines Pachtvertrages von neun Jahren und ein Anspruch auf Schadensersatz im Falle einer Ausweisung aus den Pachträumen nach Vertragsablauf eingeräumt. Für die Geltendmachung dieser Rechte besteht keine zeitliche Begrenzung.
Auf dieser Grundlage entschied das Kassationsgericht für Zivilangelegenheiten, dass die geltend gemachte Klage des Pächters keiner Verjährung unterlag.
In dem vorliegenden Sachverhalt konnte so ein Pächter die Rechte aus einem „bail“ geltend machen, obwohl er nur einen Dreijahrespachtvertrag vor ca. 13 Jahren abgeschlossen hatte.