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ANERKENNUNG DER SACHWERTMETHODE BEI DER ABTRETUNG VON BETEILIGUNGEN

Wertabschlag von 14% kann steuerlich als unzulässig angesehen werden Im Urteil des obersten Verwaltungsgerichts („Conseil d’Etat“) vom 7. April 2023 ging es um zwei Problemkreise: zum einen um die Frage der angemessenen Bewertungsmethode bei der Abtretung von Beteiligungsanteilen und zum anderen um die Höhe des steuerlich zulässigen Abschlages.

In dem zugrundeliegenden Urteil wurde als Bewertungsmethode exklusiv die Sachwertmethode oder auch mathematische Methode, die auf dem bilanziellen Nettoeigenkapital der Gesellschaft, ohne Berücksichtigung von stillen Reserven aufbaut, herangezogen. Auf die Kombination mit anderen Wertansätzen, die z.B. die Ertragslage des Unternehmens berücksichtigen, wurde verzichtet.

Die Finanzverwaltung begründete die ausschließliche Heranziehung der „mathematischen Methode“ mit der Tatsache, dass es sich um eine nichtbörsengeführte Gesellschaft, deren Aktivität progressiv eingestellt worden war und deren Nettoeigenkapital sich weitgehend nur aus einem Wertpapierbestand zusammensetzte, handelte.

Nach der durch den „Conseil d’Etat“ bestätigten Wahl der Bewertungsmethode ging es um die weitere Frage, ob ein Abschlag von 14% auf den Abtretungswert als signifikant und damit als steuerlich nicht zulässig anzusehen war. Hierzu ist anzumerken, dass in verschiedenen, höchstrichterlichen Entscheidungen eine Verringerung des Veräußerungspreises bis zu 20% als Norm angesehen wurde und darin noch kein objektives Element für einen unüblichen Geschäftsführungsvorgang („acte anormal de gestion“) zu erblicken war. Die Würdigung des Einzelfalles blieb jedoch ausschlaggebend.

So kam der „Conseil d’Etat“ in dem obigen Urteil zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung der fehlenden Geschäftstätigkeit der zugrundeliegenden Gesellschaft und der Zusammensetzung ihres Nettoeigenkapitals sowie mangels eines nicht nachgewiesenen Interesses bei der abtretenden Gesellschaft, der Beweis für das Vorliegen eines unüblichen Geschäftsführungsvorganges erbracht worden war.

Ein Abschlag von 14% wurde deshalb unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts als überhöht und damit steuerlich nicht zulässig angesehen. Der Betrag war dem steuerlichen Ergebnis des Verkäufers zuzurechnen und musste als Subvention im Rahmen der Organschaft ausgewiesen werden.