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ABHALTUNG EINER GESELLSCHAFTERVERSAMMLUNG IN EINER ZIVILEN GRUNDSTÜCKSGESELLSCHAFT („SCI“)

Bestellung eines Bevollmächtigten hierzu ist in gewissen Fällen nicht erlaubt. Innerhalb einer „SCI“ (Société Civile Immobilière“) war beabsichtigt, eine Abtretung von Gesellschafteranteilen untereinander zu veranlassen. Nachdem es zu Streitigkeiten unter den Gesellschaftern kam, beantragten die Veräußerer die gerichtliche Bestellung eines Bevollmächtigten zwecks Einberufung einer Gesellschafterversammlung, in der ihre Eigenschaft als Gesellschafter bestätigt und die notwendigen Regulierungen hierzu veranlasst werden sollten.

Das Berufungsgericht gab dem Antrag der Veräußerer statt. Das Urteil wurde vom Kassationsgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2023 berichtigt. Es stellte dabei fest, dass das Vorgericht nicht untersucht hatte, ob die Bestellung des Bevollmächtigten mit den Interessen der „SCI“ übereinstimmte. Des Weiteren hatte die Gesellschafterversammlung laut Kassationsgericht nicht das Recht darüber zu entscheiden, ob die Gesellschaftsanteile bereits abgetreten worden waren oder nicht.

Abschließend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Bevollmächtigter, der eine Gesellschafterversammlung einberufen sollte, die über eine Frage, die nicht in die Kompetenz der Gesellschafter gehörte, entscheiden sollte, nicht bestellt werden konnte.