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DIE AUFNEHMENDE „SARL“ IST FÜR DIE STRAFRECHTLICHEN VERFEHLUNGEN DER AUFGENOMMENEN „SARL“ VERANTWORTLICH

Übernahme der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung für Aktiengesellschaften. Eine „SARL“ (GmbH), die einen Camping-Betrieb unterhielt, erweiterte diesen durch Freizeiteinrichtungen, die durch den örtlichen Bebauungsplan nicht genehmigt waren. Für diese Gesetzesverletzung wurde sie strafrechtlich verurteilt. Gegen die Entscheidung legte die „SARL“ Berufung ein und fusionierte, ohne den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten, mit einer anderen „SARL“.

Das Berufungsgericht erachtete die aufnehmende Gesellschaft als verantwortlich für die Verfehlungen der aufgenommenen „SARL“ und verurteilte sie zur Zahlung einer Strafe von 30.000 €.

Diese Verurteilung wurde vom Kassationsgericht mit Entscheidung vom 22. Mai 2024 bestätigt. Nach Auffassung des Gerichtes rechtfertigte die bestehende wirtschaftliche Kontinuität zwischen der aufgenommenen und der aufnehmenden Gesellschaft, die zweite Gesellschaft strafrechtlich für die durch die erste Gesellschaft begangenen Vergehen zu verurteilen.

Damit bestätigt das Kassationsgericht die für Aktiengesellschaften bestehenden Regelungen bei Fusion auch für die von „SARL“.