In Frankreich schreibt das Handelsgesetzbuch (Code de commerce) für bestimmte Gesellschaften mit beschränkter Haftung (SARL) die Bestellung eines Abschlussprüfers (commissaire aux comptes, CAC) vor. Dieser prüft die Jahresabschlüsse und bescheinigt deren Ordnungsmäßigkeit.
Art. L. 821-5 des Code de commerce sieht vor, dass Beschlüsse, die ohne einen ordnungsgemäß bestellten Abschlussprüfer gefasst wurden, nichtig sein können. Die Verordnung Nr. 2023-1142 vom 6. Dezember 2023 hat dieses Regime im Zuge der Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) neu gefasst — ohne den Anwendungsbereich der Nichtigkeitssanktion auszuweiten.