Er berief sich in seinem Gespräch auf den bestehenden Tatverdacht eines Betrugs und forderte den Bankkunden auf, Änderungen auf seiner Überweisungsliste, die mit seinem Geheimcode versehen war, vorzunehmen. Der Bankkunde vertraute auf die Echtheit des Anrufes und folgte den Anweisungen des falschen Bankberaters. Zwei Tage später stellte er den Betrug und die entsprechende unberechtigte Überweisung fest.
Er forderte seine Bank auf, ihm den widerrechtlich entnommenen Betrag zurückzuerstatten. Die Bank lehnte die Forderung mit der Begründung ab, der Bankkunde habe mit zu großer Nachlässigkeit gehandelt.
Das angerufene Kassationsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2024, bestätigte die Auffassung der Berufungsinstanz. Letztere hatte die Rückzahlung an den Kunden angeordnet. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes war die schwere Nachlässigkeit des Kunden nicht nachgewiesen worden. Dies ergab sich insbesondere aus dem Umstand, dass die Telefonnummer der richtigen Bankberaterin auf dem Display des Kunden angezeigt wurde, wodurch sich jener abgesichert fühlte und von der Echtheit der Handlung ausging.