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DIE UNPFÄNDBARKEIT DER HAUPTWOHNSITZIMMOBILIE EINES EINZELUNTERNEHMERS

Wesentliche Einschränkung. Wir haben bereits in einer vorangegangenen DN-Ausgabe über diesen wichtigen Schutz für Einzelunternehmer informiert. In der vorliegenden Entscheidung des Kassationsgerichts vom 13. Dezember 2023 erfolgte eine wesentliche Einschränkung für die Anwendung dieser Vorschrift:

Ein Einzelunternehmer nahm ein Bankdarlehen für den Kauf seiner Hauptwohnsitzimmobilie auf. Einige Jahre später wurde über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet, das mit der Feststellung einer Kapitalunterdeckung endete.

Das Bankinstitut führte, um die Bezahlung der noch ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten zu erreichen, eine Pfändung bei der Immobilie durch. Der Unternehmer verweigerte die Pfändung mit dem Verweis auf L. 643-11 des Handelsgesetzbuches („Code de commerce“), wonach die im Liquidationsverfahren festgestellte Unterdeckung dem Gläubiger nicht gestattet, einen individuellen Anspruch gegen den Schuldner geltend zu machen. Diese Ansicht wurde ebenfalls vom Berufungsgericht geteilt.

Die Entscheidung wurde vom Kassationsgericht – Urteil vom 13. Dezember 2023 – berichtigt: Die Hauptwohnsitzimmobilie eines Einzelunternehmers ist nur für Gläubiger unpfändbar, deren Ansprüche im Rahmen der gewerblichen Geschäftstätigkeit des Schuldners entstanden sind. Dies war jedoch nicht der Fall des Bankinstituts.

Die Hauptwohnsitzimmobilie war nicht durch das Liquidationsverfahren betroffen und konnte deshalb zu Recht durch die Bank gepfändet werden.