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DIE VERJÄHRUNGSFRIST FÜR DIE GELTENDMACHUNG DER GEWINNBETEILIGUNG BETRÄGT ZWEI JAHRE

Die Laufzeit bestimmt sich nach der Natur der zugrundeliegenden Forderung Bei der Ermittlung der Verjährungsfrist für die Geltendmachung der obligatorischen Gewinnbeteiligung („participation“) kommen grundsätzlich drei verschiedene Fristen in Frage: Zunächst ist die allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist gemäß Art. 2224 des Zivilgesetzbuches („Code civil“) zu untersuchen. Danach verjähren alle persönlichen oder sachbezogenen Klageansprüche nach fünf Jahren mit Beginn des Zeitpunktes, an dem der Rechtsinhaber die Umstände, die ihm eine Klageerhebung erlauben, kannte oder hätte kennen müssen.

Als nächstes ist die nach Art. L 3245-1 des Arbeitsgesetzbuches („Code du travail“) bestehende Verjährungsfrist in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift verjähren Klagen auf Zahlung der Arbeitsbezüge nach fünf Jahren, nach Kenntniserlangung des möglichen Klageanspruchs.

Und letztlich ist die Verjährungsfrist, die alle anderen Streitfälle, die sich aus der Ausübung eines Arbeitsverhältnisses ergeben, zu überprüfen. Diese Frist beträgt zwei Jahre.

In seinem Urteil vom 13. April 2023 entschied sich das Kassationsgericht für arbeitsrechtliche Angelegenheiten zu der dritten oben ausgeführten Variante, nämlich für zwei Jahre. Als Begründung führte das Gericht aus, dass sich die Bestimmung der Verjährungsfrist aus der zugrundeliegenden Forderung ergibt. Die Klage auf Zahlung der Gewinnbeteiligung, die nicht Bestandteil des Arbeitsentgeltes, sondern davon unabhängig den Arbeitnehmer am Unternehmensergebnis partizipieren lassen möchte, beruht auf der Durchführung des Arbeitsvertrages. Die Geltendmachung der daraus sich ergebenden Rechte ergibt sich nach Art. L 1471-1 des Arbeitsgesetzbuches und verjährt damit bereits nach zwei Jahren.