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Überprüfung von Gewinnverlagerungen und Verrechnungspreisen in internationalen Konzernen

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft rücken Verrechnungspreise undGewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen in den Fokus der Steuerbehörden. Die französische Finanzverwaltung hat in den letzten Jahren ihre Prüfungsstrategien weiterentwickelt, um unangemessene Gewinnverlagerungen ins Ausland aufzudecken und zu korrigieren.

Einleitung: Fokus auf die Kontrolle internationaler Gewinnverlagerungen

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft rücken Verrechnungspreise und Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen in den Fokus der Steuerbehörden. Die französische Finanzverwaltung hat in den letzten Jahren ihre Prüfungsstrategien weiterentwickelt, um unangemessene Gewinnverlagerungen ins Ausland aufzudecken und zu korrigieren.
Heute beleuchten wir insbesondere das Thema „Transfert indirect de bénéfices à l’étranger“, also die indirekte Verlagerung von Gewinnen ins Ausland, und die Vorgehensweise der französischen Finanzverwaltung bei der entsprechenden steuerlichen Korrektur.

Rechtlicher Rahmen: Artikel 57 des französischen Allgemeinen Steuergesetzbuchs

Gemäß Artikel 57 des „Code général des impôts“ (CGI) kann die französische Finanzverwaltung das steuerliche Ergebnis eines Unternehmens berichtigen, wenn sie feststellt, dass Gewinne unangemessen an eine ausländische verbundene Gesellschaft verlagert wurden. Diese Regelung gilt sowohl für Unternehmen, die der Körperschaftsteuer („impôt sur les sociétés“) als auch der Einkommensteuer („impôt sur le revenu“) unterliegen. Betroffen sind auch die französischen Niederlassungen ausländischer Unternehmen.

Zunächst muss die Verwaltung das Vorliegen von Abhängigkeitsverhältnissen zwischen der französischen und der ausländischen Gesellschaft nachweisen. Besteht die ausländische Gesellschaft in einem Staat mit bevorzugter Besteuerung, entfällt dieser Nachweis — insbesondere dann, wenn die wirtschaftlichen Begünstigten nicht identifiziert werden können.

Methodik der Steuerprüfung bei Verrechnungspreisen

Die Finanzverwaltung geht bei der Prüfung in zwei Schritten vor:

  1. Nachweis einer Abhängigkeit
    Die Finanzverwaltung muss nachweisen, dass das französische Unternehmen (i) von einem ausländischen Unternehmen abhängig ist oder (ii) ein ausländisches Unternehmen von sich abhängig macht – direkt oder indirekt. Diese Abhängigkeit kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (z. B. durch Stimmrechte, Kapitalanteile oder wirtschaftliche Einflussnahme).
  2. Nachweis eines Vorteils
    Anschließend muss ein wirtschaftlicher Vorteil nachgewiesen werden, der der ausländischen Gesellschaft gewährt wurde – etwa durch Preise, die von den Marktbedingungen zwischen unabhängigen Parteien abweichen.
    Nur wenn dieser Vorteil nicht durch eine gleichwertige Gegenleistung gerechtfertigt ist, kann die Finanzverwaltung eine Gewinnkorrektur vornehmen.

Kommt die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass ein unangemessener Preisunterschied besteht, kann sie den steuerpflichtigen Gewinn in Frankreich berichtigen, um die Verrechnungspreise an ein marktübliches Niveau (Fremdvergleichsgrundsatz / „arm’s length principle“) anzupassen.

Neuheit ab 2024: Verschärfte Dokumentationspflichten

Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, ist eine wichtige Änderung in Kraft getreten:
Für Unternehmen, die der Dokumentationspflicht für Verrechnungspreise nach den Artikeln L. 13 AA und L. 13 AB des „Livre des procédures fiscales“ (LPF) unterliegen, genügt der Nachweis eines Abweichens zwischen der angewandten Verrechnungspreispolitik und der in der Dokumentation beschriebene.

Ein solches Abweichen wird vermutet, einen unrechtmäßigen Gewinnverlagerung ins Ausland darzustellen – es handelt sich jedoch um eine widerlegbare Vermutung, die das Unternehmen durch entsprechende Nachweise entkräften kann.

Unterstützung durch die Coffra Group

Die Coffra group begleitet seit Jahrzehnten deutsche und internationale Unternehmen in Frankreich in allen steuerlichen Fragen.
Unsere Experten für Verrechnungspreise unterstützen Sie bei:

  • der Definition und Umsetzung einer effizienten und sicheren Verrechnungspreispolitik,
  • der Erstellung und Aktualisierung Ihrer Verrechnungspreisdokumentation,
  • der Verteidigung Ihrer Verrechnungspreispolitik im Rahmen von Steuerprüfungen und Steuerstreitigkeiten,

sowie der Kommunikation mit den französischen Finanzbehörden.

Die Bekämpfung von Gewinnverlagerungen ins Ausland bleibt ein zentrales Anliegen der französischen Steuerpolitik. Unternehmen mit internationalen Verflechtungen sollten ihre Verrechnungspreispolitik regelmäßig überprüfen, um steuerliche Risiken zu minimieren und Transparenz gegenüber den Behörden zu gewährleisten.

Disclaimer

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung korrekt.
Sie dienen ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar.
Vor jeder Entscheidung sollten Sie den Rat eines qualifizierten Experten einholen.
Eine nachträgliche Aktualisierung dieser Informationen im Hinblick auf neue Gesetze, Vorschriften oder Rechtsprechung erfolgt nicht automatisch.

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    Spezialist für die Begleitung multinationaler Konzerne im Bereich der Verrechnungspreise: Strukturierung der Verrechnungspreispolitik, Dokumentation, Begleitung bei Steuerprüfungen und in der vorprozessualen (hierarchische Beschwerde) und streitigen Phase. Expert in Bewertung von Unternehmen.
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