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Cour de cassation 2025: Jährliche Bürgschaftsinformation in Frankreich

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Cour de cassation – Nachweis der jährlichen Bürgschaftsinformation muss individuell erfolgen

Mit einem Urteil vom 18. Juni 2025 hat die französische Cour de cassation eine wichtige Klarstellung zur jährlichen Informationspflicht der Banken gegenüber Bürgen (cautions) getroffen:

Ein globaler Nachweis durch einen Gerichtsvollzieher, der nur den Versand von Sammelbriefen bestätigt, genügt nicht. Entscheidend ist, dass die Bank den individuellen Nachweis für den konkreten Bürgen erbringt.

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Hintergrund – Pflicht zur jährlichen Information

Gemäß Art. 2302 Code civil müssen Banken ihre Bürgen bis spätestens 31. März eines Jahres über den Stand der gesicherten Verbindlichkeiten informieren.

  • Zweck: Transparenz schaffen und Bürgen vor Überraschungen schützen.
  • Sanktion bei Verstoß: Verlust des Anspruchs auf Zinsen und Vertragsstrafen für die betroffenen Jahre.
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Der aktuelle Fall

Eine Bank hatte einem Unternehmen Kredit gewährt, abgesichert durch die persönliche Bürgschaft des Geschäftsführers. Nach dem Kreditausfall machte die Bank die Bürgschaft geltend.

Der Bürge berief sich auf einen Pflichtverstoß der Bank, da er für zwei Jahre keine ausreichende Information erhalten habe.

  • Die Bank legte Gerichtsvollzieherprotokolle vor, die den Versand von Informationsschreiben durch den externen Dienstleister belegten.
  • Die Cour d’appel akzeptierte diese Sammelnachweise.
  • Die Cour de cassation kassierte: die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob der Name des Bürgen in den Versandlisten auftauchte.
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Praktische Konsequenzen für Banken und Bürgen

  • Banken müssen künftig sicherstellen, dass ihre Nachweise individuell zuordenbar sind (z. B. Versandlisten mit namentlicher Nennung, Einschreiben mit Rückschein).
  • Bürgen erhalten damit ein stärkeres Verteidigungsinstrument: Fehlt der individuelle Nachweis, kann die Bank Ansprüche auf Zinsen verlieren.
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Fazit – Strengere Anforderungen an Banken, mehr Schutz für Bürgen

Die Cour de cassation bekräftigt ihre Linie: Globalnachweise genügen nicht. Jede Bank muss den individuellen Versand der jährlichen Bürgschaftsinformation nachweisen können.

Für deutsche Unternehmer und Geschäftsführer, die in Frankreich Bürgschaften übernehmen, ist dies eine wesentliche Absicherung.

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