Neue Sozial- und Lohnmaßnahmen 2026: Was Sie Wissen Müssen
Das Gesetz zur Finanzierung der Sozialversicherung (LFSS) für 2026 führt wesentliche Änderungen ein, die sich direkt auf die Sozial- und Lohnverwaltung von Unternehmen auswirken. Diese neuen Bestimmungen, die ab dem 1. Januar 2026 gelten, betreffen Vergütung, Arbeitgeberbeiträge, Urlaub und Arbeitsverträge. Coffra group präsentiert Ihnen eine vollständige Aufschlüsselung dieser wesentlichen Maßnahmen.
Die Wichtigsten Maßnahmen des LFSS 2026
Vergütung und Mindestlohn: Die Neuerungen 2026
Der Bruttomindeststundenlohn erfährt eine erhebliche Neubewertung und wird auf 12,02 € angehoben. Eine Erhöhung um 1,18%. Diese Erhöhung führt zu einem monatlichen Betrag von 1823,03 € für eine Vollzeitbeschäftigung und wirkt sich direkt auf Gehaltsskalen und die Lohnbudgets der Unternehmen aus.
Gleichzeitig steigt die Mindestvergütung für Praktikanten von €4,35 auf 4,50 € pro Stunde, wodurch die Attraktivität von Praktika in Unternehmen und der Schutz von Studenten gestärkt werden.
Reform der Arbeitgeberbeiträge und RGDU
Eine der großen Umgestaltungen des Jahres 2026 betrifft die neue Formel zur Berechnung der allgemeinen Erleichterungen bei den Arbeitgeberbeiträgen, die nun als RGDU „réduction Générale Dégressive Unique“ (einmalige degressive allgemeine Ermäßigung) bezeichnet wird. Diese administrative Vereinfachung zielt darauf ab, das System der Beitragsermäßigungen für Arbeitgeber zu harmonisieren.
Darüber hinaus sind mehrere Änderungen bei den Arbeitgeberbeiträgen zu beachten:
Die Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zur Altersversicherung ohne Obergrenze „assurance vieillesse déplafonnée“ steigt von 2,02 % auf 2,11 %, was eine Haushaltsanpassung darstellt, die in die Sozialprognosen integriert werden muss.
Die Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags bei Abfindungen aufgrund einer einvernehmlichen Vertragsauflösung und bei Pensionierungen stellt eine wesentliche Änderung dar: Der Satz beträgt nun nicht mehr 30 %, sondern 40 %, was die Kosten für einvernehmliche Trennungen erheblich erhöht.
Überstunden: Erweiterung des Pauschalabzugs
Das Sozialversicherungsgesetz für 2026 erweitert den Pauschalabzug der Arbeitgeberbeiträge für Überstunden ab dem 1. Januar 2026 auf Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten. Diese Maßnahme, die zuvor kleineren Strukturen vorbehalten war, stellt einen erheblichen Steuervorteil dar.
Der Pauschalabzug der Arbeitgeberbeiträge pro Überstunde beträgt:
- 1,50 € pro Überstunde für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten
- 0,50 € pro Überstunde für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten
Urlaub und Arbeitsunterbrechungen: Neue Regelungen
Der neue „zusätzliche Geburtsurlaub“ hält Einzug in die französische Soziallandschaft. Eltern, die berufstätig sind und ein Kind bekommen oder adoptiert haben, können zusätzlich zum Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- und Elternurlaub einen Urlaub von maximal zwei Monaten in Anspruch nehmen. Das Gesundheitsministerium hat angekündigt, dass dieser Urlaub nicht vor Juli 2026 genommen werden kann, wodurch Unternehmen sich entsprechend organisieren können.
Bezüglich der Festlegung einer Höchstdauer für Arbeitsunterbrechungen werden die Vorschriften präzisiert: ein Monat für die erste Entscheidung, zwei Monate für eine Verlängerung. Diese Maßnahme zielt darauf ab, Abwesenheiten aus medizinischen Gründen besser zu regeln.
Arbeitsverträge: Neuer Grund für Befristete Verträge
Ab dem 1. Januar 2026 wird im Arbeitsgesetzbuch ein neuer Grund für befristete Arbeitsverträge (CDD) aufgeführt, im Rahmen der beruflichen Umschulung eines Arbeitnehmers (Artikel L. 1242-3, 5° des am 1. Januar 2026 geltenden Arbeitsgesetzbuchs).
Dieser befristete Vertrag zur beruflichen Umschulung weist folgende Merkmale auf:
- Mindestzeitraum von 6 Monaten (und bis zu 12 Monaten)
- Ausnahmen: Erwerb von Grundkenntnissen oder -kompetenzen oder bei einer spezifischen Branchen- oder Betriebsvereinbarung, die eine längere Dauer vorsieht, bis zu einer Höchstgrenze von 36 Monaten
Diese Bestimmung fördert die berufliche Mobilität und bietet einen sicheren Rahmen für berufliche Übergänge.
Verlängerung der Sozial- und Steuerbefreiungen
Beibehaltung der Möglichkeit einer Übernahme von 75% der Kosten für den Weg Zwischen Wohnort und Arbeitsplatz
Arbeitgeber, die bis zu 75% der Kosten für öffentliche Verkehrsmittel ihrer Arbeitnehmer übernehmen (also über die obligatorische Übernahme von 50% hinaus), bleiben auch im Jahr 2026 von Sozialabgaben und Einkommensteuer auf diese Kosten befreit. Die Übernahme durch den Arbeitgeber betrifft nur Abonnements (jährlich, monatlich oder wöchentlich).
Verlängerung der Steuer- und Sozialabgabenbefreiung für Trinkgelder
Die seit 2022 geltende Befreiung von Steuern und Sozialabgaben auf Trinkgelder bleibt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin in Kraft. Sie betrifft nicht besteuerte Trinkgelder von Kunden, die an Arbeitnehmer (mit Kundenkontakt) gezahlt werden, deren Monatsgehalt unter 1,6 Smic (d. h. 2916,85 € brutto im Jahr 2026) liegt.
Verschiebung der Rentenreform
Wichtige Information für Unternehmen: Die Verschiebung der Rentenreform auf den 1. Januar 2028 bietet zusätzliche Zeit, um Änderungen im Zusammenhang mit dem Rentenalter und den Beitragszeiträumen zu antizipieren.
Coffra group Unterstützt Sie bei der Umsetzung Dieser Maßnahmen
Angesichts der Komplexität dieser neuen Bestimmungen stellt Coffra group Ihnen seine multidisziplinäre Expertise zur Verfügung, um Sie bei deren Umsetzung zu unterstützen. Unsere Payroll-Abteilung analysiert die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf Ihre Organisation und bietet Ihnen Lösungen an, die auf Ihre Situation zugeschnitten sind.
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