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ZAHLUNGSAUFSCHUB IN EINEM VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

Einspruchsmöglichkeit ist nicht ausgeschlossen. Im Rahmen eines Verständigungsverfahrens vor dem Präsidenten des Handelsgerichtes wurde einem sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindenden Unternehmen für die Begleichung einer Verbindlichkeit über 85.000 € ein Zahlungsaufschub von 12 Monaten eingeräumt. Irrtümlicherweise wurde in der Entscheidung die Einspruchsmöglichkeit ausgeschlossen. Der Gläubiger, der den Zahlungsaufschub verhindern wollte, legte Einspruch beim Kassationsgericht ein.

Das Kassationsgericht lehnte den Einspruch – Urteil vom 25. Oktober 2023 – mit folgender Begründung ab: Der Gerichtspräsident, der über den Zahlungsaufschub entschied, statuierte nach den in einem fortgeschrittenen Verfahren geltenden Regeln über den Inhalt der Streitsache. Gegen das auf dieser Basis ergangene Urteil konnte grundsätzlich Berufung eingelegt werden. Hingegen war es dem Gläubiger verwehrt, ein Rechtsmittel beim Kassationsgericht einzulegen, denn dazu hätte er zunächst bei der Vorinstanz, dem Berufungsgericht, entsprechend vorgehen müssen.

Das obenstehende Urteil bestätigt jedoch, dass Gläubiger und Schuldner gegen die Entscheidung des Präsidenten des Handelsgerichts, der einen Zahlungsaufschub in einem Verständigungsverfahren gewährt oder verweigert, Einspruch einlegen können.