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ZUSAMMENSETZUNG DER UMSATZZAHLEN FÜR DIE ERMITTLUNG DES SCHWELLENWERTES FÜR DEN SOZIALZUSCHLAG AUF DIE KÖRPERSCHAFTSTEUER („CONTRIBUTION SOCIALE“)

Finanzerträge bei einer Holding sind bei dem erforderlichen Schwellenwert zu berücksichtigen Körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, deren Umsätze gleich oder mehr als 7.630.000 € betragen und die einen Gewinnsteueraufwand von mehr als 763.000 € zu bezahlen haben, unterliegen einem Sonderzuschlag auf die Körperschaftsteuer (sogenannte „contribution sociale“).

Nach einem Urteil des obersten Verwaltungsgerichtshofes („Conseil d’Etat“) vom 26. Juli 2023 setzen sich die zugrundezulegenden Umsätze aus allen Erlösen, die sich aus der Gesamtheit der vom Steuerpflichtigen realisierten Vorgänge der normalen und laufenden gewerblichen Geschäftstätigkeit ergeben, zusammen. Soweit das Geschäftsmodell des Steuerpflichtigen dies beinhaltet, sind dabei auch die Finanzerlöse zu berücksichtigen.

In diesem Sinne entschied der „Conseil d’Etat“, dass die Zinsen, die eine Holding für die Darlehensgewährung an zwei in Frankreich gelegene Tochtergesellschaften vereinnahmte, für diese Gesellschaft entsprechend ihrem Wirtschaftsmodell eine laufende und normale Ergebnisrealisierung darstellten.

Die erhaltenen Darlehenszinsen waren deshalb im Rahmen der Würdigung des Schwellenwertes von 7.630.000 € bei den Umsätzen der Gesellschaft zu berücksichtigen.