Die eingelegte Berufung wurde mit der Begründung abgelehnt, die vorgeworfenen Handlungen hätten deutlich die schädigende Absicht des Präsidenten gegenüber der Gesellschaft gezeigt. Die unmittelbare Abberufung war deshalb ohne eine vorausgegangene Aussprache gerechtfertigt.
Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 11. Oktober 2023 die Entscheidung des Berufungsgerichts. Es führte hierzu aus, dass der Präsident über die beabsichtigte Abberufung hätte informiert und damit in die Lage versetzt werden müssen, seine Einwendungen, bevor die definitive Entscheidung getroffen wurde, geltend zu machen. Soweit eine solche Anhörung nicht stattfand, war die Abberufung als missbräuchlich anzusehen und führte zu einem Schadensersatzanspruch des abberufenen Präsidenten.
In der Praxis ist darauf hinzuweisen, dass die obige Entscheidung auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Satzung eine andere Regelung vorsieht. Die Rechtsform der Gesellschaft ist davon unabhängig.