- Die Voraussetzung auf Seiten des Investors
Als ausländischer Investor gelten nach Artikel R. 151-1 des französischen Währungs- und Finanzgesetzbuchs, des Code monétaire et financier:
- natürliche Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit,
- französische Staatsangehörige, die nicht im steuerrechtlichen Sinne in Frankreich ansässig sind,
- Gesellschaften und andere Rechtsträger ausländischen Rechts,
- französische Gesellschaften oder Rechtsträger, die von einer der vorgenannten Personen oder Gesellschaften kontrolliert werden.
Bei Gesellschaftsstrukturen wird nicht nur der unmittelbare Käufer geprüft. Alle Personen und Gesellschaften innerhalb der Kontrollkette gelten für das IEF-Verfahren als Investoren. Die Analyse reicht daher regelmäßig bis zum letztlich kontrollierenden Gesellschafter.
Eine in Deutschland gegründete Erwerbsgesellschaft fällt nicht automatisch aus dem Anwendungsbereich. Wird sie innerhalb ihrer Kontrollkette von einer Gesellschaft oder Person aus einem Drittstaat kontrolliert, können auch die Beteiligungsschwellen für Drittstaateninvestoren gelten.
- Die Voraussetzung auf Seiten der Transaktion
Artikel R. 151-2 des Code monétaire et financier nennt vier Arten von Investitionen, die vom IEF-Verfahren erfasst werden können.
Erwerb der Kontrolle über ein französisches Unternehmen
Erfasst ist der Erwerb der Kontrolle über eine Gesellschaft französischen Rechts oder über eine in Frankreich im Handelsregister eingetragene Niederlassung.
Der Kontrollbegriff richtet sich vor allem nach Artikel L. 233-3 des französischen Handelsgesetzbuchs. Die Regel gilt für Investoren aus der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum und aus Drittstaaten.
Erwerb eines Geschäftsbereichs
Auch der Erwerb eines vollständigen oder teilweisen Geschäftsbereichs einer französischen Gesellschaft kann der vorherigen Genehmigung unterliegen.
Dies betrifft insbesondere Asset Deals, Carve-outs und die Übertragung einer organisatorisch abgrenzbaren Tätigkeit. Auch diese Regel gilt unabhängig davon, ob der Investor aus der EU, dem EWR oder einem Drittstaat stammt.
Überschreiten der Schwelle von 25 % der Stimmrechte
Die Investitionskontrolle kann greifen, wenn ein Investor direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit anderen, mehr als 25 % der Stimmrechte an einer französischen Gesellschaft hält.
Dieser Tatbestand betrifft grundsätzlich Drittstaateninvestoren. Die Ausnahme für europäische Investoren setzt unter anderem voraus, dass sämtliche Mitglieder der Kontrollkette dem Recht eines EU- oder EWR-Staates unterliegen beziehungsweise dort ansässig sind.
Überschreiten der Schwelle von 10 % der Stimmrechte
Bei bestimmten börsennotierten französischen Gesellschaften liegt die Schwelle bereits bei 10 % der Stimmrechte.
Auch dieser Tatbestand betrifft grundsätzlich Investoren aus Drittstaaten. Das Überschreiten kann direkt oder indirekt, allein oder gemeinsam mit anderen Personen erfolgen.
Für die 10-%-Schwelle gilt ein vereinfachtes Verfahren. Der Investor muss die geplante Beteiligung vorab beim französischen Wirtschaftsministerium anmelden. Erhebt der Minister innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Widerspruch, ist der Investor von einem vollständigen Genehmigungsantrag befreit. Bei einem Widerspruch darf die Beteiligung erst nach Abschluss des regulären Genehmigungsverfahrens erworben werden.
Ab dem 18. August 2026 wird der Begriff des geregelten Marktes erweitert. Die 10-%-Schwelle erfasst dann auch französische Gesellschaften, deren Aktien an bestimmten ausländischen Märkten gehandelt werden. Hierzu gehören neben Märkten in der EU und im EWR unter anderem die London Stock Exchange, die SIX Swiss Exchange, die Toronto Stock Exchange, die Singapore Exchange, die Japan Exchange und die Korea Exchange.
- Die Voraussetzung auf Seiten der Zielgesellschaft
Die französische Zielgesellschaft muss eine sensible Tätigkeit ausüben. Erfasst sind Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich:
- der Ausübung öffentlicher Gewalt dienen,
- die öffentliche Ordnung oder öffentliche Sicherheit berühren können,
- Interessen der nationalen Verteidigung betreffen,
- die Forschung, Herstellung oder Vermarktung von Waffen, Munition oder militärischen Explosivstoffen betreffen.
Die gesetzlichen Grundlagen stehen in Artikel L. 151-3 und Artikel R. 151-3 des Code monétaire et financier. Der vollständige Tätigkeitskatalog ist im Anhang dieses Beitrags zusammengefasst.
Die Zugehörigkeit einer Gesellschaft zu einer bestimmten Branche reicht nicht immer aus. Geprüft wird die konkrete Tätigkeit. Relevant können auch Kunden, Verträge, Technologien, Daten, Zulieferbeziehungen und die Rolle des Unternehmens innerhalb einer Infrastruktur sein.