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DIE GESETZLICHEN ENTLASSUNGSENTSCHÄDIGUNGSBETRÄGE („BARÈME MACRON“) SIND DEFINITIV FESTGESCHRIEBEN UND BINDEND FÜR DIE UNTERGERICHTE

Nochmalige Bestätigung durch das Kassationsgericht Zur Erinnerung: Das Arbeitsgericht, das über die Entschädigung eines ohne Rechtsgrund entlassenen Arbeitnehmers zu entscheiden hat, muss sich dabei an eine gesetzlich vorgeschriebene Tabelle (sog. „Barème Macron“) halten, die auf der Grundlage der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers den Entschädigungsbetrag festlegt (Code du travail Art. L. 1235).

Die verpflichtende Anwendung dieser Gesetzesgrundlage wurde nochmals durch zwei Urteile des Kassationsgerichtes vom 11. Mai 2022 bestätigt. Damit wurde höchstgerichtlich entschieden, insbesondere auch, um den weiterhin bestehenden rechtlichen Diskussionen, die zu dem „Barème Macron“ geführt wurden, ein Ende zu bereiten. In den beiden oben erwähnten Urteilen des Kassationsgerichts wurde hierzu hervorgehoben, dass die Festlegung der Entschädigungsbeträge mit den internationalen Normen konform war und die Untergerichte, auch nicht unter Berufung auf den tatsächlich erlittenen Schaden der entlassenen Arbeitnehmer, von den gesetzlich fixierten Beträgen abweichen konnten.

In der Zwischenzeit hebt das Kassationsgericht regelmäßig alle Urteile auf, die versuchen, das „Barème Macon“ nicht einzuhalten, bzw. zu verbessern. Dies wurde nochmals an der Entscheidung des Berufungsgerichts von Chambéry illustriert, das einer 58-jährigen, ohne Rechtsgrund entlassenen, über keine Berufsdiplome verfügenden Arbeitnehmerin, deren Gesundheitszustand angegriffen war und die nach ihrem Ausscheiden nur einen Teilzeitjob fand, eine Verdoppelung des „Macron-Barèmes“ zugesprochen hatte. Auch hier hob das Kassationsgericht die Entscheidung mit der Begründung auf, dass keines der vorgelegten Argumente eine Abweichung von den gesetzlich festgelegten Entschädigungssätzen erlaube.