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AUSWIRKUNGEN VON BEI DER VERABSCHIEDUNG VON JAHRESABSCHLÜSSEN ERHOBENEN EINWENDUNGEN

Über eine „SARL“ (GmbH) wurde das gesetzliche Liquidationsverfahren eröffnet. Der Liquidator beantragte die Rückzahlung des Gesellschafterverrechnungskontos, das die „SARL“ seit einigen Jahren bei einer anderen Gesellschaft hielt.

Die „SARL“ verweigerte die Rückzahlung mit dem Argument, die Jahresabschlüsse, die das Verrechnungskonto beinhalteten, seien zwar genehmigt worden, aber hinsichtlich des Verrechnungskontos sei in den letzten zwei Gesellschafterversammlungen eine Einschränkung durch die Gesellschafter erfolgt.

Das angerufene Gericht berief sich auf die genehmigten Jahresabschlüsse und verurteilte die „SARL“ auf Rückzahlung des Gesellschafterverrechnungskontos.

Das Kassationsgericht berichtigte mit Urteil vom 20. Dezember 2023 die Entscheidung des Vorgerichtes. Es warf dem Vorgericht vor, die von den Gesellschaftern in den Jahreshauptversammlungen geltend gemachten Einschränkungen nicht untersucht zu haben.