ABWERBUNG DER KUNDEN DES EHEMALIGEN ARBEITGEBERS
Grobes Verschulden des Mitarbeiters
Der Arbeitgeber kann generell keine Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Arbeitnehmer geltend machen, es sei denn, er weist Letzterem grobes Verschulden nach. Dies könnte u.a. darin bestehen, dass der Mitarbeiter dem Unternehmen vorsätzlich einen Schaden zufügt. Ein grobes Verschulden wird ihm in der Praxis nur in seltenen Fällen vorgeworfen werden können. Im nachstehenden Sachverhalt wurde ein solches Verhalten von Gerichtswegen festgestellt.
Der Verkaufsleiter eines Unternehmens, der zu einer Konkurrenzfirma gewechselt hatte, hatte sich mehrerer Unregelmäßigkeiten gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber schuldig gemacht. So hatte er u.a. Kunden und Lieferanten von ihm abgeworben und bestehende Geschäfte zugunsten des neuen Arbeitgebers umgeleitet.
Darüber hinaus hatte er noch während seiner Anstellung in seinem alten Unternehmen ein geheimes Provisionssystem eingerichtet, das ihm erlaubte, Provisionen, die dem Arbeitgeber zustanden, für sich zu vereinnahmen.
Das Kassationsgericht, Urteil vom 21. April 2022, bestätigte dem Grunde nach die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die ein grobes Verschulden des Arbeitnehmers festgestellt hatte. Es erhob jedoch Zweifel an der auferlegten Schadensersatzverpflichtung des Arbeitnehmers in Höhe von 1,3 Mio. €. Nach Auffassung des Kassationsgerichts hatte die Berufungsinstanz unterlassen zu prüfen, ob der Arbeitgeber nicht von anderer Stelle eine Reparatur seines Schadens erhalten hatte. Insbesondere deshalb, weil das Konkurrenzunternehmen wegen
verbotener Wettbewerbshandlungen verurteilt worden war.