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GELTUNGSBEREICH EINER SCHIEDSGERICHTSKLAUSEL ERSTRECKT SICH AUCH AUF UNTERNEHMEN, DIE SIE NICHT AKZEPTIERTEN

Ein elsässisches Unternehmen produzierte elektronische Bauelemente. Mit der Herstellung der notwendigen Leiterkarten beauftragte es eine tunesische Firma. Die hierfür erforderlichen Komponenten wurden von einem deutschen Unternehmen, das diese Teile wiederum bei einem anderen deutschen Lieferanten einkaufte, erworben.

Der zwischen den beiden deutschen Unternehmen abgeschlossene Kaufvertrag enthielt eine Schiedsgerichtsklausel. Danach waren alle eventuell eintretenden Streitigkeiten von Schiedsrichtern zu regeln, die gemäß einer in Köln getroffenen Vereinbarung zu bestimmen waren.

Da die elektronischen Bauteile nicht funktionierten, verklagte das französische Unternehmen das Tunesische, das wiederum bei den beiden deutschen Firmen Regressansprüche geltend machte.

Sowohl das Gericht in Straßburg als auch das Berufungsgericht in Colmar erklärten sich für unzuständig. Beide Gerichte beriefen sich auf die bestehende Schiedsgerichtsklausel, die die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtsweges ausschloss, soweit noch kein Schiedsgericht angerufen wurde und die vorhergehende Vereinbarung weder offensichtlich nichtig noch unanwendbar war.

Das Kassationsgericht bestätigte mit Urteil vom 14. Februar 2024 die Entscheidung der Vorgerichte hinsichtlich der Unzuständigkeit des normalen Rechtsweges, denn die Schiedsgerichtsvereinbarung war offensichtlich für alle Beteiligten anwendbar.