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FESTLEGUNG DES KAUFPREISES FÜR DIE ABTRETUNG VON GESELLSCHAFTSANTEILEN

In einem Abtretungsvertrag über Gesellschaftsanteile waren der Kaufpreis und eine Preisangleichung, die auf der Basis des nächsten Bilanzabschlusses vorzunehmen war, festgelegt worden. Die vor der Abtretung geltenden Buchhaltungs- und Bewertungsmethoden waren bei der Berechnung zugrunde zu legen. Für den Fall einer Nichteinigung über den Kaufpreis war die Bestellung eines Sachverständigen vorgesehen.

Nachdem die Verkäufer die vorgesehene Preisangleichung verlangten, waren sich die Vertragspartner uneinig über die Höhe der Preisangleichung, und ein Sachverständiger wurde beauftragt, um den Wert der Anteile zu ermitteln.

Der beauftrage Sachverständige schlägt in seinem Gutachten zur Ermittlung des Kaufpreises verschiedene alternative Bewertungen vor und erklärt, dass er eine, die von dem Abtretungsvertrag abweicht, bevorzugt hätte. Die Erwerber lehnen die Bewertungsmethode, die im Abtretungsvertrag vereinbart wurde, ab, da diese nicht gesetzeskonform sei. Die Erwerber werden jedoch von einem Berufungsgericht zur Zahlung eines Kaufangleichungsbetrages, dessen Bewertung auf dem Wortlaut des Abtretungsvertrags beruhte, verurteilt. Die Richter stellten fest, dass die zugrunde gelegten Rechnungslegungsregeln seit Jahren in der verkauften Gesellschaft angewandt wurden und von der Finanzverwaltung nie in Frage gestellt wurden.

Die Entscheidung wurde durch das Urteil des Kassationsgerichts vom 17. Januar 2024 bestätigt. In seiner Begründung erinnerte das Gericht daran, dass der Sachverständige gemäß Art. 1843-4 des französischen Bürgerlichen Gesetzbuches („code civil“) gehalten ist, die Regeln und Modalitäten, die zur Ermittlung des Kaufpreises unter den Parteien vereinbart wurden, anzuwenden und es dem zuständigen Richter obliegt, die gemeinsame zugrundeliegende Absicht zu interpretieren. Im vorliegenden Streitfall war es dem Sachverständigen freigestellt, zwei unterschiedliche Bewertungsmethoden heranzuziehen, und es war Aufgabe des Gerichtes, diejenige von beiden, die dem Willen der Parteien entsprach, anzuwenden.